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Einvernehmliche Ehescheidung und Frist

Die Halbjahresfrist des § 55a EheG muss nicht im Zeitüpunkt der Antragstellung, sondern im Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein. Es handelt sich um eine materiellrechtliche Frist, deren Fehlen keine negative Prozessvoraussetzung ist, sodass eine Zurückweisung nicht zu erfolgen hat, sondern allenfalls eine Abweisung nach einer mündlichen Verhandlung, in der die Parteien anzuleiten sind, das Begehren schlüssig zu stellen.