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Eheverfehlungen, Behauptungs- und Beweislast

Derjenige, der eine Scheidungsklage nach § 49 EheG einbringt, hat das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen zu beweisen.

Anmerkung: Dies hängt nicht von der Klage ab. Auch die beklagte Partei trägt - bei einem erhobenen Mitverschuldenseinwand - die entsprechende Behauptungs- und Beweislast für Eheverfehlungen der klagenden Partei.