Strittige Verschuldensscheidung
Kommt keine einvernehmliche Ehescheidung zustande, so bleibt oft kein anderer Weg als eine Klage auf Ehescheidung einzubringen, die sich auf die Behauptung von (schweren) Eheverfehlungen eines Partners stützt. Es ist dies ein Verfahren, das als "Schmutzwäsche waschen" bekannt ist. Diese Scheidung kann sofort (unabhängig von Fristen) eingebracht werden, vor allem gilt die Frist des § 55 EheG (drei bzw. sechs Jahre) nicht. Allerdings kann so ein strittiges verfahren durchaus auch Jahre dauern (ist aber Gott sei Dank nicht die Regel). Sollte man sich im Verfahren doch noch einigen kann jederzeit das strittige Ehescheidungsverfahren unterbrochen werden und eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden (kommt häufig vor).
Entgegen nahezu unausrottbaren Gründen gibt es in Österreich nach wie vor die Verschuldensscheidung. Die unterhaltsrechtlichen Folgen sind aber zum Teil abgemildert worden in Form des verschuldensunabhängigen Unterhaltes siehe verschuldensunabhängiger Unterhalt nach Scheidung
Als Ehescheidungsgründe (schwere Eheverfehlungen - § 49 EheG) kommen in Frage
- Gewalt in jeder Hinsicht, Tätlichkeiten, selbstverständlich sexuelle Nötigung oder gar Vergewaltigung
- Ehebruch (als solcher gilt nur der 'normale' Geschlechtsverkehr, andere sexuelle Aktivitäten sind ehewidrigen Beziehungen, aber ebenso eine schwere Eheverfehlungen)
Anmerkung: Auch nach der Eherechtsreform 1999 ist ein Ehebruch nach wie vor eine schwere Eheverfehlung. Allerdings hat dieser Ehescheidungsgrund seine absolute Wirkung verloren, kann daher nur noch erfolgreich geltend gemacht werden, wenn er zu einer weiteren Zerrüttung der Ehe geführt hat. zB wird der Mann der die Frau verlassen hat (ohne ausreichenden Grund), mit einer Lebensgefährtin (allenfalls bereits mit gemeinsamen Kind) nicht erfolgreich auf Verschulden klagen können, wenn sich die verlassene Frau in der Folge einen Intimfreund zulegt. Hier wird die drei- bzw. sechsjährige Trennung abzuwarten sein.
- ehewidrige Beziehungen zu Personen des anderen oder auch gleichen Geschlechts
- finanzielle Leichtfertigkeit, Verschwendung
- übermäßiger Alkoholgenuss (Achtung Alkoholismus kann als Krankheit gewertet werden und ist dann wie eine andere Krankheit keine Eheverfehlung; man kann dann nur über die Verweigerung der Behandlung etc. als Eheverfehlung diskutieren)
- Ungenügende Unterhaltsleistungen oder erniedrigende Unterhaltsgewährung (so z.B. an sich genügendes Wirtschaftsgeld aber 'Verabreichung' in täglichen 'Portionen'
- Beschimpfungen und Herabsetzungen
- Vernachlässigungen der Frau und der Familie
- Vernachlässigung der ehelichen partnerschaftlichen Verpflichtungen (seit 1.1.2000 - volle Ausgewogenheit der ehelichen Beiträge)
- und vieles mehr
Frist zur Geltendmachung von Eheverfehlungen, Klagefrist
An sich weniger gewichtige Eheverfehlungen, die zeitlich vorangehen und an sich schwerere Verfehlungen des anderen Ehegatten auslösen, können bei der Verschuldensabwägung zum überwiegenden Verschulden führen.