Sichererung der Ehewohnung mit einstweiliger Verfügung
Seit 01.01.2000 kann der Anspruch des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten nach § 382e EO (ab 01.06.2009 § 382h EO) leichter gesichert werden:
Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die ihm auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden Forderungen kann insbesondere durch die Sicherungsmittel nach § 382 Abs. 1 Z 4 bis 7 gesichert werden.
Wenn zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig ist, so kann die einstweilige Verfügung nach § 382e Abs. 1 EO erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
Der Anspruch nach § 97 ABGB kann durch einstweilige Verfügungen gesichert werden. Durch das EheRÄG 1999 wurde dazu mit dem seit 1. Jänner 2000 in Kraft stehenden § 382e EO eine besondere gesetzliche Regelung geschaffen. Durch Abs 1 der neuen Regelung wurde klargestellt, dass sämtliche Sicherungsmittel nach § 382 (Abs 1) Z 4 bis 7 EO zur Verfügung stehen. Die Ausnahmeregelung des § 382e Abs 2 EO, wonach die einstweilige Verfügung nach Abs 1 erlassen werden kann, auch wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, kommt hier indes nicht zum Tragen, weil die Klägerin nicht einmal behauptete, zwischen den Streitteilen sei ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe anhängig. Somit darf im vorliegenden Fall eine einstweilige Verfügung nur dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 381 EO idFd EO-Novelle 1995 BGBl 1995/51 vorliegen:
Die Sicherung des Anspruches nach § 97 ABGB ist anspruchsgebunden und bedarf daher einer Fristsetzung für eine Rechtsfertigungsklage. Die Erhebung des Sicherungsbegehrens im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens hat nur zur Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruches nicht zu bescheinigen braucht.
Praxistipp: Die EV darf daher nur mit einer Fristsetzung für die Rechtfertigungsklage erlassen werden. Wird diese nicht fristgerecht eingebracht, ist die EV ohne weiteres wieder aufzuheben.
§ 97 ABGB ab 01.01.1976
ABGB § 97
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.
§ 382h EO 01.06.2009 bis 30.06.2021
Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten
EO § 382h (1) Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die ihm auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden Forderungen können insbesondere durch die Sicherungsmittel nach § 382 Abs. 1 Z 4 bis 7 gesichert werden.
(2) Ist zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig, so kann die einstweilige Verfügung nach Abs. 1 erlassen werden, auch wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(3) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung ist insbesondere abzusehen, wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt würde.
(4) Die Zeit, für die die einstweilige Verfügung getroffen wird, darf über den Zeitpunkt nicht hinausgehen, ab dem ein die Ehewohnung betreffender Anspruch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht mehr geltend gemacht werden kann oder ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet ist.
§ 382 EO ab 01.05.1997 bis 30.06.2021
EO § 382 (1) Sicherungsmittel, die das Gericht je nach Beschaffenheit des im einzelnen Falle zu erreichenden Zweckes auf Antrag anordnen kann, sind insbesondere:
1. die gerichtliche Hinterlegung der beweglichen, in der Gewahrsame des Gegners der gefährdeten Partei befindlichen Sachen, auf deren Herausgabe oder Leistung der von letzterer behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch gerichtet ist, oder wenn sich die Sachen zum gerichtlichen Erlage nicht eignen sollten, die Anordnung einer Verwahrung im Sinne des §. 259;
2. die Verwaltung der in Z. 1 bezeichneten beweglichen Sachen oder derjenigen unbeweglichen Sachen oder Rechte, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht;
3. die Ermächtigung der gefährdeten Partei, in ihrer Gewahrsame befindliche Sachen des Gegners, auf welche sich ein von ihr behaupteter oder ihr bereits zuerkannter Anspruch bezieht, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Anspruch zurückbehalten zu dürfen;
4. das an den Gegner der gefährdeten Partei gerichtete Gebot, einzelne Handlungen vorzunehmen, die zur Erhaltung der in Z. 1 und 2 bezeichneten Sachen oder zur Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes nothwendig erscheinen;
5. das an den Gegner der gefährdeten Partei gerichtete Verbot einzelner nachtheiliger Handlungen oder der Vornahme bestimmter oder aller Veränderungen an den in Z. 1 und 2 bezeichneten Sachen;
6. das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buche eingetragen sind und auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht;
7. das gerichtliche Drittverbot, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von Sachen zu stellen hat, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch bezieht. Dieses Verbot wird dadurch vollzogen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über seinen Anspruch wider den Dritten und insbesondere die Empfangnahme jener Sachen untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung die dem Gegner der gefährdeten Partei gebürenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Executionsführung darauf vereiteln oder erheblich erschweren könnte;
8.
a) die Bestimmung eines einstweilen von einem Ehegatten oder einem geschiedenen Ehegatten dem anderen oder von einem Elternteil seinem Kind zu leistenden Unterhalts, jeweils im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhalts; handelt es sich um die Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen Kindes, so gilt dies nur, wenn die Vaterschaft festgestellt ist; im Fall des Unterhalts des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes genügt der Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe;
b) aufgehoben
c) die einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe.
(2) aufgehoben