Seite angelegt am: 23.08.2025
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Letze Bearbeitung:
23.08.2025
Ehehindernis - Verwandschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie (§ 6 EheG).
Eine dem Verbot des § 6 zuwider geschlossene Ehe ist nichtig (siehe § 25 EheG).
§ 6 EheG ab 01.08.2025
EheG § 6 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen
Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.“
§ 25 EheG ab 01.01.1984
Verwandtschaft
EheG § 25 Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist.