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Ehehindernis - Verwandschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie (§ 6 EheG).

 Eine dem Verbot des § 6 zuwider geschlossene Ehe ist nichtig (siehe § 25 EheG).

§ 6 EheG ab 01.08.2025

EheG § 6 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen
Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.“

§ 25 EheG ab 01.01.1984

Verwandtschaft

EheG § 25 Eine Ehe ist nichtig, wenn sie dem Verbot des § 6 zuwider zwischen Blutsverwandten geschlossen ist.