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Eheverfehlungen, die nicht als ehezerstörend empfunden wurden

Verjährte und verziehene Eheverfehlungen können in die Verschuldensabwägung einbezogen werden. Ausgeschlossen ist lediglich die hilfsweise Geltendmachung solcher Eheverfehlungen, die vom beleidigten Teil gar nicht asl ehezerstörend empfunden wurden.