Benutzung der Ehewohnung durch Dritte- Untersagung
Aus der in § 90 ABGB normierten Pflicht der Ehegatten zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft und zum gemeinsamen Wohnen folgt umgekehrt ein Anspruch jedes Ehegatten auch gegenüber dem anderen Ehegatten, im Gebrauch der der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienenden Ehewohnung nicht durch Dritte gestört zu werden.
Daraus folgt, jeder der beiden Ehegatten kann vom jeweils anderen Ehegatten (auch klagsweise) verlangen unüblichen Besuchern den Zutritt zur Ehewohnung zu untersagen bzw. nicht zu gestatten.
Einer Besitzstörungsklage gegen den Dritten fehlt oft die (notwendige) Eigenmächtigkeit. eine Besitzstörung gegen den Ehegatten, der die Benutzung durch den Dritten erlaubt, ist möglich.
Auf dem Zivilrechtsweg kann gegen den Dritten zB mit Räumungsklage, Unterlassungsklage vorgegangen werden.