Ergänzungsklage
Die Ergänzungsklage dient, wie schon ihr Name sagt, der Nachholung oder Korrektur eines Schuldausspruches, der mangels Ausschöpfung vorhandener prozessualer Gestaltungsmöglichkeiten im Urteil des Vorprozesses nicht enthalten oder unvollständig geblieben ist. Dabei geht es stets um Gestaltungsmöglichkeiten des im Scheidungsverfahren beklagten Ehegatten durch einen Verschuldens- oder Mitverschuldensantrag, weil der Scheidungskläger den Ausspruch eines Verschuldens der beklagten Partei nur durch die Geltendmachung eines darauf abzielenden Scheidungsgrundes (§§ 47 bis 49 EheG) erwirken kann und seine prozessualen Möglichkeiten zur gerichtlichen Erörterung der Verschuldensfrage endgültig vergibt, wenn er sich auf einen anderen Scheidungsgrund festlegt. In einem solchen auf die Scheidungsgründe der §§ 50 bis 52 EheG oder § 55 EheG beschränkten Verfahren bliebe nur dann Raum für einen Schuldausspruch, wenn die beklagte Partei einen Antrag nach § 61 Abs 2 oder 3 EheG stellt. Darum steht die Ergänzungsklage auch nur der im vormaligen Scheidungsprozeß beklagten Partei offen. Es geht darum, das im Vorprozeß nach Maßgabe des Klagebegehrens ergangene, durch die Unterlassung eines Mitverschuldens- oder Verschuldensantrages der beklagten Partei jedoch unvollständig gebliebene Scheidungsurteil zu ergänzen, und nicht um die Gewährung eines zusätzlichen Rechtschutzanspruches an den, der mit seinem frei gewählten, die Verschuldensfrage ausklammernden Scheidungsbegehren bereits durchgedrungen ist. Grundsätzlich gilt, daß die rechtskräftige Scheidung einer Ehe dem Erfolg einer zweiten, sei es auch auf neue Scheidungsgründe gestützten Klage entgegensteht und damit auch die nachträgliche Erörterung von Verschuldensfragen ausschließt; die Ergänzungsklage soll die Ausnahme sein.