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Erwerbstätigkeit

Es kann einem Ehegatten im Rahmen der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht verwerten, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal er dadurch zum ehelichen Unterhalt im Sinne des § 94 ABGB beizutragen in der Lage ist, wobei jedoch § 91 Abs. 1 ABGB ausdrücklich normiert, dass die Ehegatten ihre die eheliche Lebensgemeinschaft, besonders der Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistands und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten sollen.

Der OGH hat bereits mehrmals zur Fallgestaltungen Stellung genommen, in denen die berufliche Beanspruchung eines Ehegatten Auswirkungen auf das Eheleben hatte, etwa in Form eines mit der Berufstätigkeit verbundenen häufigen Alleinläufen des Ehegatten oder einer übermäßigen Zuwendung zum Beruf, wobei die Interessen des anderen Ehegatten tangiert wurden. Insbesondere wurde auch ausgesprochen, dass jeder Ehegatte verpflichtet sei, seine Berufsarbeit so einzuteilen und sich in seiner von berechtigter Verbströmung beruflichen Ehrgeiz getragenen Berufsausübung so einzuschränken, dass auch die Belange des anderen Ehegatten und der Familie gewahrt bleiben.

§ 91 ABGB ab 01.01.2000

ABGB § 91
(1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten.
(2) Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen.

§ 94 ABGB ab 01.02.2013

Sonstige Wirkungen der Ehe
ABGB § 94 (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.