Ehebruch, ehewidrige Beziehungen
siehe
unzulässige ehewidrige Kontakte,
zulässige freundschaftliche Kontakte
Nach wie vor ist Ehebruch eine schwere Eheverfehlung gemäß § 49 EheG, auch wenn die Qualifikation als absoluter Ehescheidungsgrund seit dem 1.1.2000 weggefallen ist. Das hat nur zur Folge, dass ein Ehepartner nicht selbst jahrelang schwere und schwerste Eheverfehlungen setzen kann und dann nur auf einen Fehler des anderen wartet um seinerseits eine Ehescheidung aus Verschulden anzustreben. Damit kann nach vollkommener Zerrüttung ein Ehebruch unter Umständen nicht mehr als Eheverfehlung wirksam geltend gemacht werden. Trotzdem kann es aber aufgrund drei- bzw. sechsjähriger Trennung der Haushaltsgemeinschaft zur Ehescheidung kommen.
Auch nach der Änderung des Ehegesetzes (EheRÄG 1999) sind Ehebruch und Verweigerung der Fortpflanzung schwerwiegende Eheverfehlungen, die vor dem Eintritt der unheilbaren Zerrüttung als Scheidungsgrund geltend gemacht werden können.
Nachweis: in der Regel durch Detektivberichte nachzuweisen, allerdings (natürlich) auch durch andere Beweise wie Zeugen, Briefe, Filme, DNA Untersuchungen (Sperma-Spuren!) etc.
Aber auch wenn der Geschlechtsverkehr nicht nachweisbar ist (vom Richter nicht als erweisen angenommen wird), kann noch immer der relevante
Vorwurf ehewidriger Beziehungen bleiben.
§ 47 EheG bis 31.12.1999
B. Ehescheidungsgründe
I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)
EheG § 47
Ehebruch
(1) Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.
(2) Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder erleichtert hat.
§ 49 EheG ab 01.01.2000
B. Ehescheidungsgründe
I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)
§ 49
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.
§ 15 EPG ab 01.07.2018
Auflösung wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung
EPG § 15
(1) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn der andere Teil durch eine schwere Verfehlung die eingetragene Partnerschaft schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Verfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein eingetragener Partner dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht begehren, wenn nach der Art der Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Teils mit dem eigenen Verschulden, das Auflösungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der eingetragenen Partnerschaft sittlich nicht gerechtfertigt ist.
(2) Ein eingetragener Partner kann mit Klage die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehren, wenn
1. die eingetragene Partnerschaft infolge eines Verhaltens des anderen, das nicht als schuldhafte Verfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der eingetragenen Partnerschaft entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, oder
2. der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und deren Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
(3) Ist die häusliche Gemeinschaft der eingetragenen Partner seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Teil wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft deren Auflösung mit Klage begehren. Dem Begehren ist jedenfalls stattzugeben.
(4) In den Fällen des Abs. 2 darf die eingetragene Partnerschaft nicht aufgelöst werden, wenn das Auflösungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung den anderen außergewöhnlich hart träfe. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, dem Lebensalter beider und dem Anlass der Erkrankung.
(5) Ist die Lebensgemeinschaft der eingetragenen Partner seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des partnerschaftlichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so können sie die Auflösung gemeinsam beantragen. Die eingetragene Partnerschaft darf nur aufgelöst werden, wenn beide eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Auflösung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.