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Seite angelegt am: 25.11.2007 ; Letzte Bearbeitung: 06.08.2020

Verletzung des Einvernehmlichkeitsgebotes

Die Verletzung des Einvernehmlichkeitsgebotes steht grundsätzlich unter Scheidungssanktion. Die gebotene Rücksichtnahme aufeinander ist jedoch nach gesellschaftlichen Wertungen zu beurteilen.

Anmerkung: Dies bedeutet aber nur, dass man sich um ein Einvernehmen nachhaltig bemühen muss, nicht aber zwingend immer zu einem Einvernehmen kommen muss.