Existenzgefährdung durch Scheidungsvergleich
Liegt bei einem Scheidungsfolgenvergleich ein auffallendes Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen vor, fehlt es aber an einem der subjektiven Elemente von Wucher, so liegt dennoch Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB vor, wenn ein zusätzliches, dieses ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt. Das kann dann vorliegen, wenn die Erfüllung des Vergleichs die wirtschaftliche Existenz des Anfechtenden bedroht.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Anfechtende dies bei Vertragsabschluss gewusst hat.
Allgemeines zur Sittenwidrigkeit:
Unter Umständen kann, wenn eine Ausbeutung gegeben ist, die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen, nämlich dann, wenn ein den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt.
Unter Umständen kann, wenn eine Ausbeutung gegeben ist, die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB herangezogen werden, obwohl nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen.
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein kein zusätzliches Element (hier Darlehensvertrag, dessen Rückzahlungsverpflichtungen nicht weit über das Doppelte - § 934 ABGB - verkehrsüblicher Bedingungen bei Fehlen jeder Sicherheit hinausgehen).