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Ehrloses und unsittliches Verhalten

§ 49 EheG nennt als Scheidungsgrund neben der schweren Eheverfehlung auch ehrloses oder unsittliches Verhalten, welches zwar nicht gegen eheliche Pflichten verstößt und sich nicht primär und direkt gegen den anderen Ehepartner richten muss, jedoch andere Verstöße gegen rechtliche und sittliche Normen umfasst, wodurch für den anderen Ehepartner die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft unerträglich werden kann (EF-Slg 93.729). Ein ehrloses oder unsittliches Verhalten kann also einen Ehescheidungsgrund darstellen, wenn es nicht das Verhältnis zum Ehepartner betrifft, sondern anderen Personen gegenüber an den Tag gelegt wurde (EF-Slg 33.915). Es wird insbesondere dann zum Scheidungsgrund, wenn es die Grundlage der Ehe untergräbt und auch bei einem selbst von echter ehelicher Gesinnung erfüllten, also zur Nachsicht bereiten Ehepartner eine völlige Entfremdung herbeiführen muss. Dass der im Raum stehende strafrechtliche Vorwurf gegen den Kläger (Ermittlungsverfahren wegen §§ 207, 207a, 212 StGB) diese Eignung besitzt, erscheint evident.

§ 49 EheG ab 01.01.2000

B. Ehescheidungsgründe
I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)
§ 49

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.