Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Verfristete Eheverfehlungen und Verschuldensabwägung

Verjährte (verfristete) und verziehene Eheverfehlungen können in die Verschuldensabwägung einbezogen werden. Ausgeschlossen ist lediglich die hilfsweise Geltendmachung solcher Eheverfehlungen, die vom beleidigten Teil gar nicht als ehezerstörend empfunden wurden .

Verfristete Eheverfehlungen sind gegenüber nichtverfristeten grundsätzlich geringer zu bewerten.

Auch wenn gelegentlich ausgesprochen wird, dass verfristete Eheverfehlungen gegenüber nicht verfristeten grundsätzlich geringer zu bewerten sind, so stellt dies keinen unabänderlichen Grundsatz dar, sondern drückt lediglich eine Erfahrungstatsache aus, die in der Vielzahl der Fälle zutrifft.

§ 59 EheG

EheG § 59
Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen
Verschuldens und wegen Unfruchtbarkeit


(1) Nach Ablauf der in den §§ 57 und 58 bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.
(2) Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können nach Ablauf der Fristen des § 57 zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden.