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Eheverfehlungen im persönlichen und wirtschaftlichen Bereich

Für die Ansicht, es sei, wie sich aus § 49 Satz 2 EheG ergebe, bei der Gesamtgewichtung der Verschuldensgründe der persönliche Bereich stärker zu gewichten als der wirtschaftliche, bietet das Gesetz keine Grundlage; selbst ein Ehebruch muss bei der Abwägung des Verschuldens nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen.