Seite angelegt am: 09.12.2006
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Letze Bearbeitung:
06.08.2020
Ehescheidungsgründe, Bindung an Reihenfolge des Klägers
Der Kläger, der sich auf mehrere Scheidungsgründe beruft, hat die Wahl, ob er sie gleichwertig nebeneinander oder aber in bestimmter Reihenfolge geltend machen will. An die gewählte Reihenfolge sind die Gerichte gebunden.
Stellt der Kläger die Reihenfolge der geltend gemachten Scheidungsgründe nicht einwandfrei klar (hier §§ 55 und 49 EheG), ist anzunehmen, daß die Verschuldensgründe vor den anderen den Vorrang haben sollen.
Wenn die Ehescheidungsgründe nach § 49 EheG und § 55 EheG nebeneinander geltend gemacht werden, so ist mangels gegenteiliger Erklärung des Klägers in erster Linie über den Klagegrund nach § 49 EheG zu entscheiden, weil in diesem Falle die rechtliche Stellung des obsiegenden Klägers günstiger ist.