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Strittige Ehescheidung und Erwachsenenvertretung (Sachwalterschaft)

Ein gemäß § 273 Abs3 Z3 ABGB zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellter Sachwalter ist grundsätzlich zur Erhebung einer auf §55 EheG gestützten Scheidungsklage für den Betroffenen befugt. Für die Erhebung der Scheidungsklage ist  - im Gegensatz zur Scheidung im Einvernehmen - keine so spezifisch höchstpersönliche und inhaltlich nicht weiter zu überprüfende Willensbildung gefordert, die unbedingt die persönliche Rechtsausübung des Berechtigten zwingend geboten erscheinen lässt und im Ergebnis die Untrennbarkeit der Ehe eines (inzwischen) Geschäftsunfähigen zur Folge hätte. Eine derartige Klage bedarf der sachwalterschaftsgerichtlichen Genehmigung.