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Ehescheidung dem Grunde nach

Wenn die Parteien im ersten Rechtsgang den die Scheidung der Ehe aussprechenden Teil des ERsturteils nicht bekämpft haben und daher die Ehe der Parteien bereits rechtskräftig geschieden ist, so bleibt im weiteren Verfahren lediglich die Frage des Verschuldenssausspruch streitverfangen.

Anmerkung: Die Frage der Teilrechtksraft (Ehescheidung dem Grunde nach) ist wichtig für den Beginn der Frist nach § 95 EheG für den Antrag auf nacheheliche Aufteilung.