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Ehebruch als (un-) zulässige Reaktionshandlung

Eine Ehebruch kann (ausnahmsweise) eine zulässige Reaktionshandlung sein, nicht aber der mehrfache Verkehr mit anderen Partnern.

§ 47 EheG bis 31.12.1999

B. Ehescheidungsgründe
I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)

EheG § 47
Ehebruch

(1) Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.
(2) Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder erleichtert hat.