Umfassende Bereinigungswirkung eines Scheidungsfolgenvergleiches
Ein anlässlich einer Ehescheidung abgeschlossener Vergleich erledigt im Zweifel alle aus dem Eheverhältnis entspringenden, den Parteien bekannten Ansprüche und Streitigkeiten, an die eine Partei denken konnte und von denen der andere Teil annehmen durfte, dass sie mitbereinigt wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass im Vergleich eine Generalklausel nicht enthalten ist.
Ein anlässlich einer Ehescheidung abgeschlossener Vergleich erledigt im Zweifel alle aus dem Eheverhältnis entspringenden, den Parteien bekannte Ansprüche.
Nicht umfasst sind von dieser Bereinigungswirkung Vermögenswerte, die eine Partei der anderen verheimlichte.
Was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben, bestimmt sich nach dem übereinstimmend erklärten Parteiwillen. Vergleiche sind nach den allgemeinen Regeln, auszulegen, sodass die Grundsätze der Vertrauenstheorie gelten. Einem anlässlich einer Ehescheidung abgeschlossenen Vergleich kommt bereinigende Wirkung für alle aus dem Eheverhältnis entspringenden, den Parteien bekannten Ansprüche zu. Die Bereinigungswirkung eines Vergleiches erfasst somit auch solche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwar nicht gedacht haben, an die sie aber denken konnten.
Achtung Falle: Natürlich kann diese Bereinigungswirkung nur zwischen den Parteien eintreten, nicht jedoch Ansprüche gegen Dritte. Ein durchaus häufiger Fall sind Ansprüche für Detektivkosten wegen Überwachung gegen externe Ehestörer. Diese können uU getrennt geltend gemacht werden, der Ehestörer kommt dann im Zuge des Kopfteilregresses auf den Ehegatten zurück.
Anmerkung: Will man Ansprüche offen lassen, muss das daher ausdrücklich vereinbart werden. Allerdings ist ein Vorbehalt von notwendigen Regelungen bei einer einvernehmlichen Ehescheidung schlichtweg unzulässig.