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Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft - Revisibilität

Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen zur Annahme der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft vorliegen, stellt wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar und ist daher in der Regel nicht revisibel.