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Seite angelegt am: 07.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 05.08.2020

Ausländisches Recht, Ermittlungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht der Parteien

Das Gericht hat die ausländischen Rechtssätze von Amts wegen zu erforschen, wobei allerdings die Parteien dem Gericht hiebei Beihilfe zu leisten haben.

Das Gericht hat die ausländischen Rechtssätze von Amts wegen zu erforschen.

Bei einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller aber bereits dem Erstgericht auch die rechtlichen Grundlagen seines Anspruches bescheinigen (anzuwendendes ausländisches Recht).

Daher keine Verletzung des Neuerungsverbots bei Vorlage von Erkenntnisquellen im Rechtsmittelverfahren .

Die Nichtbefolgung der Ermittlungspflicht durch den Richter kann aber vom Instanzgericht entweder durch eigene Ermittlung oder durch Zurückweisung mit Ermittlungsauftrag an das Erstgericht behoben werden.

Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt, sondern ist von der Dringlichkeit des einzelnen Falles abhängig.

Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so hat das Gericht das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist. Gelingt es dem Gericht nicht, das fremde Recht zu ermitteln, so ist gemäß § 4 Abs 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden.