Anständige Begegnung
Die Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung der Eheleute ist ein schwere Eheverfehlung.
Die Ehegatten sind auch bei Erreichen eines gewissen Zerrüttungsgrads der Ehe weiterhin zur anständigen Begegnung und auch zur ehelichen Treue verpflichtet sein.
Praxistipp: Wenn die Ehe (wirklich) völlig unheilbar zerrüttet ist, haben (weitere) Eheverfehlungen keinen Einfluss mehr auf die Beurteilung des Verschuldens. Nur kann sich niemand darauf verlassen oder verlässlich prognostizieren, welchen Zerrüttungszeitpunkt das Gericht annehmen wird.
§ 90 ABGB ab 01.01.2010
ABGB § 90
(1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.