Frist für eine Aufhebungsklage
Die Frist zur Erhebung der Aufhebungsklage (ein Jahr) ist in § 40 EheG geregelt.
Für den Fristenlauf genügt es, wenn dem Ehegatten so wesentliche Tatsachen bekannt geworden sind, daß sie bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebung als ausreichend angesehen werden können. Die Kenntnis des Aufhebungsrechtes selbst ist dagegen nicht erforderlich. Ob der Ehegatte die rechtliche Tragweite der ihm bekannt gewordenen Umstände, insbesondere seine Berechtigung, die Aufhebung der Ehe zu verlangen, kannte, ist für den Beginn der Ausschlussfrist ohne Bedeutung.
Für den Fristenlauf genügt es, wenn dem Ehegatten so wesentliche Tatsachen bekannt geworden sind, dass sie bei vernünftiger Überlegung für die Geltendmachung der Aufhebung als ausreichend angesehen werden können.
§ 40 EheG
III. Erhebung der Aufhebungsklage
EheG § 40
Klagefrist
(1) Die Aufhebungsklage kann nur binnen eines Jahres erhoben
werden.
(2) Die Frist beginnt in den Fällen des § 35 mit dem Zeitpunkt, in
welchem die Eingehung oder die Bestätigung der Ehe dem gesetzlichen
Vertreter bekannt wird oder der Ehegatte die unbeschränkte
Geschäftsfähigkeit erlangt, in den Fällen der §§ 36 bis 38 mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung
entdeckt, in dem Falle des § 39 mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Zwangslage aufhört.
(3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte
Ehegatte innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch
einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Aufhebungsklage
gehindert ist.
(4) Hat ein klageberechtigter Ehegatte, der geschäftsunfähig ist,
keinen gesetzlichen Vertreter, so endet die Klagefrist nicht vor
dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, von dem an der
Ehegatte die Aufhebungsklage selbständig erheben kann oder in dem
der Mangel der Vertretung aufhört.