Eigenmächtige Vorwegnahme der Aufteilung als Eheverfehlung
In der Regel stellt die eigenmächtige Vorwegnahme der Aufteilung - durch größere Abhebungen vom Gehaltskonto oder von Sparbüchern des Gatten ohne dessen Wissen - eine schwere Eheverfehlung dar. Aber es begründet kein Mitverschulden, wenn die Ehefrau nach völliger Zerrüttung der Ehe zwar eigenmächtig - aber unter Mitteilung des Ergebnisses - die Aufteilung der ersparten Wertpapiere derart vornahm, daß sie sich nicht mehr nahm, als sie bei einer gerechten Aufteilung jedenfalls erhalten hätte.
Eigenmächtige Vermögensverschiebungen (und -übertragungen an den Sohn der Eheleute) sowie weit über jede zulässige Reaktionshandlungen hinausgehende Aggressionen der Ehefrau stellen ungeachtet allfälliger Ansprüche in einem Aufteilungsverfahren bestehende Ansprüche oder Schadenersatzansprüche des Mannes schwere Eheverfehlungen dar.