Abhören als Eheverfehlung
Ob durch konkrete Überwachungsmaßnahmen die Grenze zwischen legitimer Informationsbeschaffung und ehewidrigem Verhalten überschritten wurde, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung wegen des damit erzeugten „permanenten Überwachungsdrucks“ und der lückenlosen Konservierbarkeit der Ergebnisse schwerer wiegt als die bloße Beobachtung durch einen dafür abgestellten Detektiv. Zur Aufdeckung eines ehestörenden Verhaltens kann sie nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn es sich um das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks handelt.
Der Revisionswerberin war nach den Feststellungen zwar ein erheblicher Beweisnotstand zuzubilligen, allerdings musste sie von vornherein damit rechnen, dass das von ihr im Dienstzimmer des Beklagten an der Universitätsklinik installierte Tonbandgerät nicht nur Privates, sondern auch vertrauliche Patienteninformationen aufzeichnen würde, die auf diese Weise an unbefugte Dritte - zu denen auch die Klägerin selbst zählt - gelangen konnten.