Informationspflicht über Transsexualität vor der Eheschließung
Die heterosexuell orientierte Braut hat ein Recht darauf vom Ehemann vor der Eheschließung über dessen Wunsch ein Frau zu sein, informiert zu werden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur (sehr seltenen) Aufhebung der Ehe aus dem Verschulden des Bräutigams führen. Der Ausspruch des Verschuldens hat eine – lebenslängliche - Unterhaltsberechtigung des nicht informierten Ehegatten zur Folge (§§ 37, 42 iVm § 66 EheG). Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt von den Einkommensverhältnissen der vormaligen Eheleute ab.
Die Entscheidung gilt natürlich auch bei umgekehrten Rollen.
§ 37 EheG
EheG § 37
Irrtum über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen
(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche die Person des anderen Ehegatten betreffende Umstände geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will, oder wenn sein Verlangen nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt erscheint.
§ 42 EheG ab 01.01.1938
IV. Folgen der Aufhebung
EheG § 42
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.
(2) In den Fällen der §§ 35 bis 37 ist der Ehegatte als schuldig anzusehen, der den Aufhebungsgrund bei Eingehung der Ehe kannte, in den Fällen der §§ 38 und 39 der Ehegatte, von dem oder mit dessen Wissen die Täuschung oder die Drohung verübt worden ist.
§ 66 EheG ab 01.07.1978
a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens
EheG § 66 Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat demanderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisseeiner Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissender Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.