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Anwaltspflicht für Ehescheidungsverfahren

In Ehescheidungsverfahren ist eine Vertretung in erster Instanz nur durch Anwälte möglich, nicht durch andere Bevollmächtigte (§ 29 ZPO). Für das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren besteht absolute Anwaltspflicht, d.h. eine Partei darf nicht für sich selbst alleine auftreten, sondern muss einen Rechtsanwalt als Vertreter haben (§§ 463, 506, 507 ZPO) (EF-Slg 158.367; OGH 2005/02/16, 7 Ob 10/05d).

Auch für das Außerstreitverfahren gilt seit 01.01.2005 nunmehr die relative Anwaltspflicht für die erste und zweite Instanz und die absolute Anwaltspflicht für die dritte Instanz (§§ 6, 65 AußStrG).

§ 6 AußStrG ab 01.07.2018

Vertretungspflicht
AußStrG § 6
(1) In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien in solchen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Sonst, jedenfalls aber in Verfahren über die Annahme an Kindes statt, über die Erwachsenenvertretung einschließlich der Vermögensrechte von Personen mit Erwachsenenvertreter sowie in Verfahren über die Genehmigung von Rechtshandlungen sonstiger schutzberechtigter Personen, weiters – vorbehaltlich des § 162 – in Verlassenschaftsverfahren, in Verfahren zur Todeserklärung und Kraftloserklärung sowie in Grundbuchs-, Firmenbuch- und anderen Registerverfahren, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt oder Notar vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.
(3) Schreiten die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Kinder- und Jugendhilfeträger, Staatsanwälte oder die Finanzprokuratur als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für sie keine Vertretungspflicht. Sie sind den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien gleichzuhalten.
(4) Soweit im Übrigen nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Bevollmächtigte sinngemäß anzuwenden.

§ 65 AußStrG ab 01.01.2005

Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses
AußStrG § 65
(1) Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Revisionsrekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Revisionsrekurs erheben oder eine Revisionsrekursbeantwortung erstatten kann.
(2) Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
(3) Der Revisionsrekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten
1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen der Revisionsrekurs gerichtet ist;
2. die bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung, ob die Aufhebung oder welche Abänderung des Beschlusses beantragt wird;
3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Revisionsrekursgründe erwiesen werden sollen;
4. soweit der Revisionsrekurs auf § 66 Z 4 gestützt wird, ohne Weitläufigkeit die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint;
5. die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars;
6. bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach § 62 Abs. 1 der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
 

§ 27 ZPO ab 01.07.2009

ZPO § 27
(1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, in Rechtsstreitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).
(2) Der Abs. 1 findet - vorbehaltlich des § 29 Abs. 1 - keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören, und, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, auch nicht auf diejenigen Prozeßhandlungen, welche vor einem ersuchten oder beauftragten Richter, vor dem Gerichtsvorsteher oder Vorsitzenden eines Senates vorgenommen werden; der Abs. 1 gilt auch nicht für die in der Gerichtskanzlei vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen.
(3) Der Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 5 000 Euro auf einen solchen über 5 000 Euro erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt.
(4) Die Vertretungsbefugnis der Finanzprocuratur bleibt auch in den Fällen, in welchen die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwalt geboten ist, unberührt.

§ 463 ZPO ab 01.03.1919

Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren.
ZPO § 463
(1) Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
(2) Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.

§ 506 ZPO ab 01.01.1998

ZPO § 506
(1) Die Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten:
1. die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches die Revision gerichtet ist;
2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde, (Revisionsantrag);
3. das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der im § 503 Z 1 und 2 angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll;
4. die Unterschrift eines Rechtsanwalts;
5. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs. 1 die Revision für zulässig erachtet wird.
(2) Insoweit die Revision auf den im § 503 Z 4 angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, ist in der Revisionsschrift ohne
Weitläufigkeit darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurtheilung der Sache unrichtig erscheint

§ 507 ZPO ab 01.01.1998

ZPO § 507
(1) Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem
nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach § 508 Abs. 1, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.
(2) Findet das Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß zur Zurückweisung einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der  Revisionsschrift beziehungsweise des Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen.
(3) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, kann der Revisionsgegner nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.
(4) Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des §. 506 mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 1 und 2 angegebenen
Erfordernisse sinngemäße Anwendung. Neue Thatsachen und Beweise, welche der Revisionsgegner zur Widerlegung der in der
Revisionsschrift angegebenen Revisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweit berücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführt sind.
(5) Von der Einbringung der Revisionsbeantwortung ist der Revisionswerber durch Mittheilung eines Exemplares der
Revisionsbeantwortung zu verständigen.
(6) Die Überreichung der Revisionsschrift und Revisionsbeantwortung kann nicht durch Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden.