eigenmächtige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft
Zwar rechtfertigen im Allgemeinen nur besonders schwere Verfehlungen eines Teils die eigenmächtige Aufgabe der Ehegemeinschaft durch den anderen. Schon die häufigen und intensiven „Temperamentausbrüche“ der Frau, die bereits durch Kleinigkeiten oder unbedachte Äußerungen des Mannes ausgelöst wurden (und sich bis zu einer „Zerstörungswut“ der Frau steigerten), legen nahe, den Auszug des Mannes nicht als gravierende Eheverfehlung zu werten. Dafür spricht vor allem aber, dass die Frau bei dem dem Auszug des Mannes unmittelbar vorangegangenen Streit unmissverständlich erklärt hatte, an ihrem Verhalten nichts ändern zu wollen („ich stehe zu meinen Anfällen“). Ihre damit zum Ausdruck gebrachte Uneinsichtigkeit hinsichtlich ihres eigenen Zerrüttungsverhaltens lässt die Reaktion des Mannes insgesamt – bei gebotener Gesamtbetrachtung des Verhaltens beider Ehegatten – wenn schon nicht als gerechtfertigt, so zumindest als nicht (mehr) entscheidend ins Gewicht fallende Reaktion erscheinen.