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Seite angelegt am: 29.06.2008 ; Letzte Bearbeitung: 06.08.2020

Täuschungen und Irrtümer vor der Eheschließung

Irrtümer bzw. arglistige Täuschung über Umstände, die im Zeitpunkt der Eheschließung bestanden haben, können allenfalls zur Aufhebung der Ehe gem. §§ 37, 38 EheG nicht jedoch zur Ehescheidung führen. Nur nach der Ehescheidung eingetrene Umstände können zur Ehescheidung führen.

§ 37 EheG

EheG § 37
Irrtum über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen

(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche die Person des anderen Ehegatten betreffende Umstände geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will, oder wenn sein Verlangen nach Aufhebung der Ehe mit Rücksicht auf die bisherige Gestaltung des ehelichen Lebens der Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt erscheint. 

§ 38 EheG

EheG § 38
Arglistige Täuschung

(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Täuschung von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist, oder wenn der Ehegatte nach Entdeckung der Täuschung zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will.
(3) Auf Grund einer Täuschung über Vermögensverhältnisse kann die Aufhebung der Ehe nicht begehrt werden.