Teilurteil bei Verschuldensscheidung
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Scheidungsausspruch bei einer Verschuldensscheidung in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist.
Dies wird damit begründet, dass es den Parteien im Falle einer Verschuldensscheidung frei steht, nur den Verschuldensausspruch anzufechten, sodass das Rechtsmittelgericht den unangefochten gebliebenen Ausspruch über die Ehescheidung als solchen nicht mehr überprüfen darf, wenn feststeht, dass den beklagten Ehegatten ein Verschulden trifft und lediglich die Frage der Gewichtung der Verschuldensanteile noch erörterungsbedürftig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob mit Teilurteil über das Scheidungsbegehren erkannt wurde oder das Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch nur in letzterem Punkt angefochten wurde.