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Seite angelegt am: 11.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 11.11.2020

Tonaufnahmen, heimliche - als Eheverfehlung

Das Verhalten des Klägers, nämlich die (Ton-)Aufnahme der Gespräche zwischen ihm und der Beklagten und die nachfolgenden Anfertigungen von Transkriptionen (sohin die Memos) sowie der Umstand, dass er begann "Beweise" gegen die Beklagte (im Hinblcik auf ein Scheidungsverfahren) zu sammeln, ist als Eheverfehlung des Klägers zu beurteilen, weil er dadurch in die (persönliche) Würde der Beklagten eingriff und ihr die Möglichkeit nahm, über sich selbst zu verfügen.