Maßnahmen und Auflagen nach § 107 AußStrG und Rechtsmittellegitimation
Der Revisionsrekurs der Mutter wendet sich ausdrücklich nicht gegen das Erfordernis oder die Verhältnismäßigkeit der ihr auferlegten Anordnung nach § 107 Abs 3 AußStrG, sondern bemängelt nur, dass nicht auch dem Vater von den Vorinstanzen eine solche Maßnahme auferlegt wurde.
Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung eines Rechtsmittels ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Anfechtenden. Ohne ein Rechtsschutzinteresse ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt die Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus, also die Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre durch die angefochtene Entscheidung.
Durch das Unterbleiben einer Maßnahmenanordnung gemäß § 107 Abs 3 AußStrG gegen den Vater wird in die Rechtssphäre der Mutter nicht eingegriffen. Es liegt auch keine formelle Beschwer im Sinne der Abweisung eines von der Mutter auf Verhängung einer Maßnahme gestellten Antrags vor.