Seite angelegt am: 24.06.2007
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Letzte Bearbeitung:
09.08.2020
Mitwirkung des obsorgeberechtigten Elternteils
Die Mutter (obsorgeberechtigter Elternteil) kann nicht zur Anwesenheit beim Besuchsrecht verpflichtet werden.
Der erziehungsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontaktes zum anderen Elternteil durch das Kind entgegenzuwirken.
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl bei der Vorbereitung und Durchführung des Besuchsrechts des anderen Elternteiles verpflichtet, das Kind unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf diese Kontakte vorzubereiten und mit ihm die Kontakte sodann auch unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten.