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Seite angelegt am: 22.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Rechtsschutzinteresse für eine Rechtsmittelentscheidung

Im Fall, dass die entschiedene Kontaktzeit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechsmittelgerichts bereits verstrichen ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) und ist das Rechtsmittel daher zurückzuweisen.

Die mit dem Revisionsrekurs bekämpfte vorläufige Kontaktrechtsentscheidung entfaltet für die Zukunft keinerlei Rechtswirkungen, weil sie durch die nachfolgende Entscheidung, die das Kontaktrecht inhaltlich neu regelte, ersetzt wurde. Eine Überprüfung dieser Rekursentscheidung könnte daher nur noch von theoretischem Interesse sein, weil sie auf die Rechtssphäre des Vaters keinen Einfluss mehr hat.