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Seite angelegt am: 21.10.2006 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Entscheidung durch das Rekursgericht als gewünschter Regelfall

Nach dem AußStrG ist das Rekursgericht grundsätzlich angehalten in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Rückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz setzt voraus, dass dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich erheblich verringert würden.

Anmerkung: Das Problem liegt nur darin, dass das Rekursgericht bei Aufhebung der Entscheidung in der Regel  keinen Revisionsrekurs zulässt und dann die Aufhebungsentscheidung absolut unanfechtbar ist.