Haft und Obsorge
Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, kommt es jedenfalls darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Daher ist von entscheidender Bedeutung, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit (wieder-)hergestellt werden kann (RIS-Justiz RS0128812). Bloße gelegentliche telefonische Kontaktaufnahmemöglichkeiten reichen nicht, um eine gemeinsame Obsorge zu rechtfertigen (6 Ob 155/13g).
Es bildet daher keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, dass die mehr als einjährige Inhaftierung des Vaters im Ausland, ohne dass ein Haftende abzusehen wäre (er selbst behauptet auch nichts in dieser Richtung), die Aufhebung der gemeinsamen Obsorge und die Übertragung der alleinigen Obsorge auf die Mutter rechtfertigt. Auf die Berechtigung der Verhängung einer Untersuchungshaft kommt es im Hinblick auf das maßgebliche, nur von tatsächlichen Verhältnissen abhängende Kindeswohl nicht an. Es bedurfte diesbezüglich auch keiner weiteren Sachverhaltserhebungen. Dass sich der Vater in Untersuchungshaft befindet, ist seinen eigenen Angaben zu entnehmen. Aus dem Akteninhalt geht auch hervor, dass selbst für das Pflegschaftsgericht die Kommunikation mit dem Vater schwierig und zeitaufwändig ist (Übermittlung über die ausländischen Strafverfolgungsbehörden, Kontrollen der Kommunikation in der Untersuchungshaft) (OGH 2014/10/22, 3 Ob 149/14d).
Es liegt in einer (Untersuchungs-)Haft in Öasterreich kein Grund des § 178 ABGB, nämlich die Verhinderung eines Elternteils, vor. Eine Verhinderung liegt nur dann vor, wenn eine Haft im Ausland ohne Postverbindung oder ohne Rechtshilfeverkehrs abgesessen wird, niocht aber grundsätzlich bei Inhaftierung im Inland. Die Haft eines obsorgeberechtigten Elternteils allein ist kein Grund zur Übertragung der Obsorge an den anderen Elternteil, wenn die Kontaktaufnahme ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten möglich ist. Strafgefangene in österreichischen Gefängnissen können grundsätzlich nach §§ 86ff StVG mit der Außenwelt via Briefverkehr, Telefongesprächen und Besuchen verkehren. Nur die Ungewissheit darüber, wie lange eine adäquate Kommunikation nicht möglich sein wird, führt zu einer negativen Zukunftsprognose im Rahmen der Obsorgeentscheidung. Sind adäquate Kommunikationsmöglichkeiten vorhanden, ist selbst eine mehrjährige Haftzeit nicht hinderlich (EF-Slg 163.003; OGH 2014/10/22, 3 Ob 149/14d).