Seite angelegt am: 02.09.2023
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Letzte Bearbeitung:
02.09.2023
Hauptsächlicher Aufenthalt und Revisibilität
Die Frage, in welchem Haushalt bei gemeinsamer Obsorge die hauptsächliche Betreuung stattfindet, ist typischerweise nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und wirft daher keine Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf, sofern auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde.