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Seite angelegt am: 06.04.2008 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Haushaltstrennung

Sind die Eltern noch verheiratet ist eine nicht bloß vorübergehende Trennung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern Voraussetzung für die Zulässigkeit einer endgültigen Obsorgeentscheidung.

Nur die vollständige Trennung der Lebensbereiche begründet den Fall nach § 177b ABGB.

Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn eine Wegweisung nach § 382b EO (allenfalls auch ohne Scheidungsverfahren) ausgesprochen ist.

§ 179 ABGB ab 01.02.2013

Obsorge bei Auflösung der Ehe und der häuslichen Gemeinschaft
ABGB § 179 (1) Wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft der Eltern aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht. Sie können jedoch vor Gericht eine Vereinbarung schließen, wonach ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird.
(2) Im Fall einer Obsorge beider Eltern nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft haben diese vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.