Heimschulunterricht
Die Eltern argumentieren, dass eine Kindeswohlgefährdung im schulischen Bereich nicht vorliege. Auch habe das Rekursgericht denkbare gelindere Mittel (Erteilung von Auflagen oder Weisungen) nicht geprüft und unzulässigerweise von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen. Die Annahme des Rekursgerichts, wonach die Minderjährige Prüfungs- und Stresssituationen generell nicht gewachsen sei, sei aktenwidrig.
Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen (§ 181 Abs 1 ABGB). Durch eine Verfügung nach § 181 ABGB darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist (§ 182 ABGB). Eine Übertragung der Obsorge auf den KJHT kommt nur in Betracht, wenn sich keine Verwandten oder anderen nahestehenden oder sonst geeigneten Personen finden lassen (§ 209 ABGB).
Ausgangspunkt der weiteren Überlegungen ist damit die Frage, ob eine Gefährdung des Kindeswohls in einem Teilbereich der Pflege und Erziehung – nämlich im Bereich der schulischen Angelegenheiten – vorliegt. Im vorliegenden Fall gefährden die Eltern aus folgenden Gründen das Kindeswohl:
Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit jenem 1. September, der auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes folgt (§ 2 Abs 1 SchulpflichtG 1985) und dauert neun Schuljahre (Art 14 Abs 7a B-VG, § 3 SchulpflichtG 1985).
Die allgemeine Schulpflicht ist gemäß § 5 Abs 1 SchulpflichtG 1985 durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen. [16] Nach § 11 Abs 2 SchulpflichtG 1985 kann die Schulpflicht auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 SchulpflichtG 1985 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem in § 11 Abs 2 SchulpflichtG 1985 genannten Unterricht der Bildungsdirektion am Beginn des Unterrichtsjahres anzuzeigen (§ 11 Abs 3 SchulpflichtG 1985).
Der zureichende Erfolg eines häuslichen Unterrichts ist jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 SchulpflichtG 1985 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht hat zusätzlich ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden (§ 11 Abs 4 leg cit). Nach dem (verfassungsrechtlich unbedenklichen) § 11 Abs 6 leg cit hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht (unter anderem also am häuslichen Unterricht) zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinn des § 5 leg cit zu erfüllen hat, wenn (unter anderem) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in Abs 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist (Z 1), das Reflexionsgespräch nicht durchgeführt wurde (Z 3) oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Z 6). Der in § 11 Abs 6 Z 4 SchulpflichtG 1985 angesprochene Fall, dass eine Prüfung nach § 42 Abs 6 SchUG nicht möglich ist, liegt hier nicht vor.
Die Möglichkeit eines Nachholens von Externistenprüfungen nach § 11 Abs 4 SchulpflichtG 1985 ist in § 42 Abs 14 SchUG so geregelt, dass sie nach gemäß § 11 Abs 6 SchulpflichtG 1985 angeordnetem Schulbesuch innerhalb der ersten beiden Wochen des Schuljahres einmal möglich ist. Das korrespondiert mit § 16 Externistenprüfungsverordnung (BGBl 1980/220 idF BGBl II 2024/204), wonach Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung nach § 1 Abs 1 Z 2a leg cit – das ist (unter anderem) eine solche nach § 11 Abs 4 SchulpflichtG 1985 – um Zulassung der Wiederholung innerhalb der ersten beiden Wochen des folgenden Schuljahres ansuchen können (Abs 1a). Weitere Wiederholungen sind nicht vorgesehen (vgl § 16 Abs 2 letzter Satz Externistenprüfungsverordnung).
Das Recht des Kindes auf Bildung nach Art 2 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK (vgl auch § 138 Z 11 ABGB) verlangt eine Abwägung zwischen den Interessen der Eltern, ihre Erziehungsmethoden und ihre Weltanschauung durchzusetzen, gegenüber dem Recht des Kindes auf eine ordentliche Ausbildung und dem Anspruch des Staates, seinen Bürgern die Teilhabe an gesellschaftlichen Institutionen zu ermöglichen. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass das Kind jenes Rüstzeug erhält, das es benötigt, um den später an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Nach § 138 Z 4 ABGB gehört zum Kindeswohl auch die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes, die ohne Pflichtschulabschluss massiv eingeschränkt sind. Der Nachweis darüber ist elementar für ein ansonsten erheblich beeinträchtigtes und dem Kind erschwertes berufliches Fortkommen . Insgesamt geht die Rechtsprechung davon aus, dass Eltern das Kindeswohl (regelmäßig dann) gefährden, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern.
Ausgehend davon ist eine aktuelle Gefährdung des Kindeswohls durch das Verhalten der Eltern zu bejahen. Diese haben die Minderjährige über mehrere Jahre hinweg nicht zu Externistenprüfungen angemeldet, obwohl ihnen die Notwendigkeit des erfolgreichen Absolvierens von Externistenprüfungen bei gewünschter Fortführung häuslichen Unterrichts bekannt war. Auch die Feststellungen zum auf Schulfächer bezogenen Wissensstand der Minderjährigen ändern nichts daran, dass das spätere berufliche Fortkommen des Kindes ohne formalen Schulabschluss gefährdet wäre. Zwar ist im Pflichtschulabschluss-Prüfungs-G (BGBl I 2012/72 idgF) die Möglichkeit zum Erwerb der mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe bzw der erfolgreichen Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht verbundenen Berechtigungen durch Jugendliche und Erwachsene, welche den Pflichtschulabschluss nicht im Rahmen des Schulbesuches oder sonst durch Externistenprüfungen erlangt haben (§ 1 Abs 1 leg cit), vorgesehen. Das ändert ebenfalls nichts an der aktuellen Gefährdung des Kindeswohls. Eine solche Prüfung könnte nämlich erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 2 Abs 1 leg cit) – im Fall der Minderjährigen also erst in mehreren Jahren – abgelegt werden. Auch hat bereits das Rekursgericht auf die durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht und die fehlenden Externistenprüfungen bedingte mangelnde Prüfungsroutine der Minderjährigen hingewiesen, ohne dem Kind (aktenwidrig) zu unterstellen, generell keinen Prüfungssituationen gewachsen zu sein.
Allerdings weisen die Eltern im Revisionsrekurs zutreffend darauf hin, dass das Rekursgericht im Vergleich zum teilweisen Entzug der Obsorge weniger eingriffsintensive Alternativen nicht geprüft hat.
Bei der Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 181 Abs 1 ABGB ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Familienautonomie zu berücksichtigen. Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können. Nur dann, wenn bei einer im Interesse des Kindes gebotenen Beschränkung der Obsorge die jeweils gelindesten Mittel angewandt werden, wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erfordert eine Entscheidung über die Entziehung der Obsorge, die einen tiefgreifenden Einschnitt in die Eltern-Kind-Beziehung bedeutet und daher nach strengen Maßstäben zu prüfen ist, eine sorgfältig erhobene Tatsachengrundlage.
Im Anlassfall fehlen Erhebungen und Feststellungen zur Frage der Bereitschaft der Eltern zu Maßnahmen zur Einhaltung der Schulpflicht und zur insofern zweifellos erforderlichen Kooperation mit der Bildungsdirektion. Unklar ist nach der Aktenlage auch, ob sich die Eltern in der Vergangenheit rechtskräftigen Bescheiden über die Untersagung von häuslichem Unterricht (beharrlich) widersetzt haben, was der Annahme ihrer Kooperationsbereitschaft entgegenstünde. Schließlich ist aufgrund der unter Punkt 2.1. dargestellten Rechtslage die – nicht auf unmittelbar von der Bildungsdirektion eingeholten Auskünften beruhende – Annahme des Erstgerichts, der Besuch der dritten Schulstufe sei die einzig denkbare Möglichkeit für das Kind, zu einem Pflichtschulabschluss zu gelangen, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher unter unmittelbarer Beiziehung der zuständigen Bildungsdirektion erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Handlungsoptionen verlässlich zu klären.
Insgesamt ist damit derzeit nicht beurteilbar, ob allenfalls mit den vom KJHT in seinem Antrag primär angestrebten Aufträgen und Auflagen an die Eltern das Auslangen gefunden werden könnte. Bei entsprechender Kooperationsbereitschaft der Eltern käme insbesondere eine sofortige, im Einklang mit dem Kindeswohl stehende Eingliederung der Minderjährigen in den Regelschulbetrieb als gelinderes Mittel zur Abwendung des Obsorgeentzugs in Betracht.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht auch zu beachten haben, dass der KJHT nur subsidiär zu Verwandten, anderen nahestehenden Personen oder sonst besonders geeigneten Personen mit der (Teil-)Obsorge zu betrauen ist (RS0123509). Vor einer allfälligen Übertragung der (Teil-)Obsorge wäre daher zu klären, ob es Verwandte, andere nahestehende Personen oder sonst besonders geeignete Personen gibt, die betraut werden könnten.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs war damit im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Sachverhaltsgrundlage im Sinn der Punkte 3. und 4. zu verbreitern und sodann neuerlich zu entscheiden haben. Angesichts der seit dem letzten erfolgreichen Ablegen einer Externistenprüfung bereits verstrichenen Zeit liegt die rasche Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Einbindung aller Beteiligten – insbesondere auch eines Vertreters der Bildungsdirektion Niederösterreich zur verlässlichen Klärung der Handlungsalternativen – nahe.