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Seite angelegt am: 19.12.2014 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Keine Ersetzung der Zustimmung zur Behandlung

Das einsichts- und urteilsfähige Kind kann - abgesehen von hier nicht vorliegender Gefahr im Verzug (Abs 3) - eine Einwilligung in eine Behandlung gemäß § 146c Abs 1 ABGB (nunmehr § 173 ABGB) nur selbst erteilen.

Ein Auftrag an den obsorgeberechtigten Elternteil, sein einsichts- und urteilsfähiges Kind einer Behandlung zu unterziehen, die  dessen Einwilligung bedarf, die aber - hier aktenkundig - nicht erteilt wird, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Therapeut ohne eine entsprechende Einwilligung eine Behandlung nicht vornehmen darf.

Zwar kann die Einwilligung der Eltern in eine Heilbehandlung - worunter auch eine psychotherapeutische Behandlung zu zählen ist - unter bestimmten Umständen ersetzt werden. Das gilt aber nur für die Zustimmung eines Elternteils. Verweigern hingegen beide Elternteile (oder der allein obsorgeberechtigte Elternteil) die Behandlung, so reicht es nicht aus, wenn das Gericht die Zustimmung ersetzt: Das Gericht kann den Behandlungsvertrag nicht selbst für das Kind schließen. Vielmehr müsste das Gericht wenn das Unterbleiben der Behandlung eine Gefährdung des Kindes bewirken würde - in diesem Umfang die Obsorge entziehen.

§ 173 ABGB ab 01.07.2018

ABGB § 173
(1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.
(2) Willigt ein entscheidungsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.
(3) Die Einwilligung des entscheidungsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.