Feststellungsinteresse für Unterhaltsanspruch dem Grunde nach
Hat eine Ehefrau, deren Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Alleinverschulden des Ehegatten geschieden wurde, derzeit keinen Unterhaltsanspruch, da das Einkommen etwa gleich hoch sind, fehlt ihr auch im Hinblick auf pensionsrechtliche Fragen ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß der Ehegatte ihr einen monatlichen Unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu bezahlen habe.
Anmerkung: gleichgültig nach welcher Gesetzesbestimmung die Ehescheidung durchgeführt wurde, steht eine Partnerschaftspension nur zu, wenn tatsächlich Unterhalt zusteht und nicht nur dem Grunde nach. Daher ist das Feststellungsurteil für die Pension schlichtweg unnütz.
Bejaht wird aber unter Umständen ein Interesse an einem Urteil bei tatsächlicher Unterhaltszahlung, wenn anderseits die Verpflichtung unklar wäre.