Freiwillige Sozialversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Richtig ist zwar, dass die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG eine Form der freiwilligen Versicherung (§§ 16 ff ASVG) und keine Pflichtversicherung (§§ 4 ff ASVG) darstellt. Im Fall einer geringfügigen Beschäftigung besteht allerdings keine gesetzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Aus diesem Grund sollten durch die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl I Nr 1997/139, alle Erwerbstätigen in die Sozialversicherung einbezogen werden. Bei der in Rede stehenden Selbstversicherung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung auf Antrag, die jedoch nur bei Vorliegen eines (geringfügigen) Beschäftigungs-verhältnisses und auch nur für dessen Dauer möglich ist. Diese Art der Selbstversicherung endet daher ex lege mit dem Wegfall des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 19a Abs 1 und 3 ASVG).
Nach § 19a Abs 6 ASVG hat die Selbstversicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. Durch den Abschluss der Selbstversicherung erwirbt der Versicherte einen Anspruch auf sämtliche Geld- und Sachleistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung. In der Krankenversicherung besteht die Gleichstellung zudem „bezüglich der Gewährung von Leistungen“, und zwar sowohl nach dem ASVG als auch nach dem MSchG.
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 19a ASVG eine besondere Art der Sozialversicherung darstellt. Die Ausnahme von der Vollversicherungspflicht besteht nur aufgrund des Beschäftigungsausmaßes. Erfolgt eine vom Gesetz ermöglichte Selbstversicherung, so ist diese in ihren Auswirkungen und in ihrer Funktion der Pflichtversicherung gleichgestellt. Auch die Selbstversicherung dient somit der Absicherung der Lebensgrundlage bei Krankheit und im Alter, weshalb dieser besonderen Art der Sozialversicherung eine existenzsichernde Funktion zukommt. Es handelt sich aber gerade nicht um eine freiwillige Höherversicherung oder eine private Zusatzversicherung.
In unterhaltsrechtlicher Hinsicht ist eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG somit der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichzustellen. Aus diesem Grund sind die Beiträge zur Selbstversicherung vom Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen, wenn für diesen nicht schon eine (Mit-)Versicherung in der Sozialversicherung besteht. Diese Grundsätze gelten für Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach § 19a ASVG gleichermaßen.
§ 19a ASVG ab 01.07.2007
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
ASVG § 19a
(1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 123 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Die Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (§ 7a B-KUVG).
(2) Die Selbstversicherung beginnt
1.
a) bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, und
b) bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird,
2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 3 Z 2 oder 3 jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung,
3. bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden und nach § 471f in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, am Tag nach dem Ende dieser Pflichtversicherung.
(3) Die Selbstversicherung endet
1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen; für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, fallen die Voraussetzungen mit Ablauf des ersten Kalendermonates weg, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird;
2. mit dem Tag des Austrittes;
3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
(4) Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter Bedachtnahme auf § 26 bei jenem Krankenversicherungsträger zu stellen, der nach dem Wohnsitz des Antragstellers für die Pflichtversicherung zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist auch zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Ist der Antragsteller bereits bei einem anderen Krankenversicherungsträger pflichtversichert, so ist dieser Versicherungsträger zur Entgegennahme des Antrages und zur Durchführung der Versicherung zuständig.
(5) Die nach Abs. 1 Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem zuletzt Pflichtversicherung bestand. Waren sie bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder sind sie auf Grund des Bezuges von Dienstleistungsschecks versichert, so sind sie der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig.
(6) Bezüglich der Gewährung von Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Mutterschutzgesetz 1979 hat die Selbstversicherung in der Krankenversicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. Dies gilt auch hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.