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Seite angelegt am: 07.01.2007 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Frühpension des Unterhaltsberechtigten

Von einem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten kann in der Regel nicht erwartet werden, dass er eine Erwerbstätigkeit auch dann fortsetzt, wenn er die Voraussetzungen für die Frühpension erreicht hat; ihm ist eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zumutbar.

Anmerkung: Dies gilt sicherlich nicht bei gleichteiligem Verschulden an der Ehescheidung. D.h. der gleichteilig schuldig Geschiedene kann nicht unter Hinweis auf seine Frühpension Unterhalt beanspruchen.