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Seite angelegt am: 01.01.2008 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Geld- oder Naturalunterhaltsanspruch

Während aufrechter Lebensgemeinschaft ist der Unterhalt in der Regel in natura zu leisten ist, sofern der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht die Leistung in Geld fordert; nach der Auflösung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft ist jedoch der gesamte Unterhalt jedenfalls in Geld zu leisten, sofern dies nicht unbillig ist oder die Ehegatten eine anders lautende Vereinbarung getroffen haben.