Gesellschaftsanteile - Erlös aus Veräußerung kein Einkommen
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Erlöse aus dem Verkauf von Liegenschaftsvermögen – selbst bei vereinbarter Ratenzahlung – als reine Vermögensumschichtungen zu behandeln und deshalb nicht als „Erträgnis des Vermögens“, sondern vielmehr als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als „Vermögenssubstanz“ anzusehen sind. Der Erlös aus dem Verkauf eines Vermögensobjekts ist somit nicht als Einkommen zu behandeln, und zwar selbst dann nicht, wenn durch den Verkauf ein Wertzuwachs realisiert wurde.
In einer Entscheidung wurde – unter Bezugnahme auf die dargelegte Rechtsprechung – ausgesprochen, dass für die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer GmbH und die Erzielung eines Veräußerungserlöses daraus nichts anderes gelten könne, weil auch der Geschäftsanteil ein Vermögensbestandteil sei.
Bereits aus einer früheren Entscheidung lässt sich ableiten, dass ein Gesellschaftsanteil zur Vermögenssubstanz des Unterhaltspflichtigen gehört und dies auch für die Umwandlung in Geld durch Veräußerung des Gesellschaftsanteils gilt.
Es wurde zudem ausgesprochen, dass „Gewinnausschüttungen“, die der Unterhaltsschuldner als Gegenwert für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils erhalte, mit Ratenzahlungen vergleichbar seien, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen beziehe, und auch solche Ratenzahlungen als Vermögensumschichtungen dem Vermögensstamm zuzurechnen seien.
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Erlös aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile des Klägers als Gegenwert für die Vermögenssubstanz und nicht als Erträgnis des Vermögens zu qualifizieren ist. Der in Rede stehende Veräußerungserlös ist daher nicht zum Einkommen des Klägers zu zählen, weshalb dessen vom Berufungsgericht geforderte Offenlegung in der titelmäßigen Rechnungslegungspflicht des Klägers keine Deckung findet.