Geldunterhaltsverpflichtung - subsidiäre des betreuenden Elternteils
Der den Haushalt führende Elternteil ist dann zur Geldunterhaltsleistung heranzuziehen, wenn der andere Elternteil nicht imstande ist, die Bedürfnisse des Kindes voll zu decken. Die subsidiäre UhPflicht des betreuenden Elternteils kommt dann zum Tragen, wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteilnach den zu § 232 ABGB entwickelten Kriterien keinerlei Unterhalt leisten kann. Dies ist aber keine "Freigrenze", ordnet doch § 231 (2) letzter Fall ABGB eine subsidiäre Unterhaltspflicht für den Fall an, dass der GeldUhPfl "mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre". Damit ist gemeint, dass der UhPfl unter Beachtung seiner Belastungsgrenzen - zwar Unterhalt leisten kann, dieser insgesamt aber die Unterhaltsbedürfnisse nur teilweise abzudecken vermag. Aus § 231 (2) ABGB lässt sich somiteine gänzliche oder auch nur teilweise subsidäre Unterhaltsverpflichtung des betreuenden Elternteils ableiten.
- Garage
- Gärtner
- Gaskosten
- Gaskosten als Naturalunterhalt
- Gasthausverpflegungskosten
- Geänderte Umstände und Unterhaltsbemessung
- Gebäudeversicherung
- Gebühren
- Gebühren für außergerichtliche Vergleiche
- Gebühren, gerichtliche im Unterhaltsrecht
- Gebühren für Vollmacht
- Geburt, Beginn des Unterhaltsanspruches mit
- Geburtstagsgeschenke
- Gefahrenzulage
- Gehaltsauskünfte
- Gehaltsauskünfte - Zeitraum
- Gehaltsnachzahlungen
- Gehaltspfändung für laufenden und rückständigen Unterhalt - Aufteilung
- Gehaltsvorschuss, -raten
- Gehör rechtliches - Verletzung
- Geldaushilfe
- Geldstrafen
- Geldunterhaltsverpflichtung - ausschließliche
- Geldunterhaltsverpflichtung - primäre Pflicht des nicht betreuenden Elternteiles
- Geldunterhaltsverpflichtung - subsidiäre des betreuuenden Elternteils
- Gemeindeabgaben
- Gemeinsame Obsorge (nach Scheidung) und Unterhalt
- Gemeinsamer Haushalt und Geldunterhaltspflicht
- Genehmigungsbedürftigkeit selbst gerichtlich protokollierter Unterhaltsvergleiche betreffend mj. Kinder
- Genossenschaftswohnung
- Gericht - Änderung des zuständigen
- Gerichtsferien
- Gerichtsgebühren im Unterhaltsverfahren
- Gerichtsgebühren und UBGR
- Gerichtskosten
- Gesamtunterhaltsbedarf
- Gesamtbetrag festzulegen, für mehrere Kinder unzulässig
- Geschäftsschulden
- Geschenke an das Kind
- Geschlechtsumwandlung (Aufwendungen und Unterhaltsbemessungsgrundlage)
- Geschützte Werkstätte, Eigeneinkommen in
- Gesellschafter-Geschäftsführer
- Gesellschaftliche Stellung der Eltern
- Gesellschaftsanteile - Erlös aus Veräußerung kein Einkommen
- Gesellschaftsgewinne
- Gesetzliche Grundlage für den Kindesunterhalt
- Gesetzesänderung als wesentliche Umstandsänderung
- GesmbH, Einmann-
- gesundheitsbedingter Mehraufwand
- Gesundheitsversicherung
- Getränkeeinladungen eines Politikers
- Gewerkschaftsbeitrag
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Gewinnanteile
- Gewinnausschüttungen
- Gewinnausschüttungen als Einkommen
- Gewinnausschüttungen aus GmbH
- Gewinne, nicht entnommene - Rücklagen für
- Gewinnfreibetrag
- Gewinnrücklage
- Gewinnthesaurierungen
- Giftzulage
- GIS Gebühren, Befreiung
- GIS-Gebühren
- Gläubiger des Unterhaltsanspruchs
- Gleichbehandlung der Kinder (aus verschiedenen Beziehungen)
- Gleichheitsgrundsatz zwischen Kind und Unterhaltspflichtigem
- Globalbemessung, nicht mathematische Berechnung des Unterhalts
- GmbH Ausschüttungen
- GmbH, Einmann-GmbH
- GmbH-Gesellschafter und Privatentnahmen
- Grabpflegekosten
- Grabstein
- Gratifikationen
- Großeltern, Leistungen der
- Großeltern, Unterhaltspflicht der
- Großeltern, Unterhaltspflicht der - Familienbeihilfe eines Elternteils
- Großeltern haften nicht für Unterhaltsrückstände des Vaters
- Großjährigkeit und Unterhaltsanspruch
- Grundausbildung, berufliche und Unterhaltsanspruch
- Grunderwerbssteuer
- Grundsteuer
- Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Grundversorgungsgesetze der Länder
- Grundversorgungsgesetze, Leistungen aufgrund
- Gutachtenserörterung - Tragung der Kosten für
- Gutgläubiger Verbrauch
- Gutgläubiger Verbrauch, keiner durch Unterhaltsschuldner
- Gutgläubiger Verbrauch und Unterhaltsherabsetzungsverfahren
- Gymnasium, Übertritt in das - geänderte Umstände