Geldunterhaltsverpflichtung - subsidiäre des betreuenden Elternteils
Der den Haushalt führende Elternteil ist dann zur Geldunterhaltsleistung heranzuziehen, wenn der andere Elternteil nicht imstande ist, die Bedürfnisse des Kindes voll zu decken. Die subsidiäre UhPflicht des betreuenden Elternteils kommt dann zum Tragen, wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteilnach den zu § 232 ABGB entwickelten Kriterien keinerlei Unterhalt leisten kann. Dies ist aber keine "Freigrenze", ordnet doch § 231 (2) letzter Fall ABGB eine subsidiäre Unterhaltspflicht für den Fall an, dass der GeldUhPfl "mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre". Damit ist gemeint, dass der UhPfl unter Beachtung seiner Belastungsgrenzen - zwar Unterhalt leisten kann, dieser insgesamt aber die Unterhaltsbedürfnisse nur teilweise abzudecken vermag. Aus § 231 (2) ABGB lässt sich somiteine gänzliche oder auch nur teilweise subsidäre Unterhaltsverpflichtung des betreuenden Elternteils ableiten.