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Thesaurierte Gewinne

Erzielte Erträgnisse sind auch bei Wiederveranlagung (Gewinnthesaurierung) als Einkommen zu behandeln, die der UBGR hinzuzurechnen sind. Durch die gewählte Vorgagnsweise, thesaurierende Wertpapiere anzuschaffen, können die Zinserträgnisse nicht entzogen werden.