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Raten für Gehaltsvorschuss

Der Gehaltsvorschuss ist - nicht anders als ein bei einem Dritten aufgenommener Kredit - kein "Zusatzeinkommen" des UhPfl; vielmehr wird der gewährte Gehaltsvorschuss in Zukunft durch Auszahlung eines verminderten monatlichen Entgelts wieder "zurückbezahlt". Da die zukünftigen Gehaltsabzüge aber die UBGr ebenso wenig vermindern, wie Kreditrückzahlung, ist die Auszahlung eines Gehaltsvorschusses neutral zu behandeln.

anders:

Bezugsvorschüsse sind in die UBGR einzurechnen.

Gehaltsvorschuss ist in die UBGR einzubeziehen.

Raten für Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses sind in die UBGR einzubeziehen.

Gehaltsvorschuss (gemeint wohl Rückzahlungsraten) ist nicht von der UBGR abzuziehen.

Anmerkung: Allerdings ist zu beachten, ob der Gehaltsvorschuss nicht schon mal in die UBGR einbezogen wurde oder den Unterhaltsberechtigten zugute gekommen ist.