Raten für Gehaltsvorschuss
Der Gehaltsvorschuss ist - nicht anders als ein bei einem Dritten aufgenommener Kredit - kein "Zusatzeinkommen" des UhPfl; vielmehr wird der gewährte Gehaltsvorschuss in Zukunft durch Auszahlung eines verminderten monatlichen Entgelts wieder "zurückbezahlt". Da die zukünftigen Gehaltsabzüge aber die UBGr ebenso wenig vermindern, wie Kreditrückzahlung, ist die Auszahlung eines Gehaltsvorschusses neutral zu behandeln.
anders:
Bezugsvorschüsse sind in die UBGR einzurechnen.
Gehaltsvorschuss ist in die UBGR einzubeziehen.
Raten für Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses sind in die UBGR einzubeziehen.
Gehaltsvorschuss (gemeint wohl Rückzahlungsraten) ist nicht von der UBGR abzuziehen.
Anmerkung: Allerdings ist zu beachten, ob der Gehaltsvorschuss nicht schon mal in die UBGR einbezogen wurde oder den Unterhaltsberechtigten zugute gekommen ist.
- Garage
- Gärtner
- Gaskosten
- Gaskosten als Naturalunterhalt
- Gasthausverpflegungskosten
- Geänderte Umstände und Unterhaltsbemessung
- Gebäudeversicherung
- Gebühren
- Gebühren für außergerichtliche Vergleiche
- Gebühren für Vollmacht
- Geburt, Beginn des Unterhaltsanspruches mit
- Geburtstagsgeschenke
- Gefahrenzulage
- Gehaltsauskünfte
- Gehaltsauskünfte - Zeitraum
- Gehaltsnachzahlungen
- Gehaltspfändung für laufenden und rückständigen Unterhalt - Aufteilung
- Gehaltsvorschuss, -raten
- Gehör rechtliches - Verletzung
- Geldaushilfe
- Geldstrafen
- Geldunterhaltsverpflichtung - ausschließliche
- Geldunterhaltsverpflichtung - primäre Pflicht des nicht betreuenden Elternteiles
- Geldunterhaltsverpflichtung - subsidiäre des betreuuenden Elternteils
- Gemeindeabgaben
- Gemeinsame Obsorge (nach Scheidung) und Unterhalt
- Gemeinsamer Haushalt und Geldunterhaltspflicht
- Genehmigungsbedürftigkeit selbst gerichtlich protokollierter Unterhaltsvergleiche betreffend mj. Kinder
- Genossenschaftswohnung
- Gericht - Änderung des zuständigen
- Gerichtsferien
- Gerichtsgebühren im Unterhaltsverfahren
- Gerichtsgebühren und UBGR
- Gerichtskosten
- Gesamtunterhaltsbedarf
- Gesamtbetrag festzulegen, für mehrere Kinder unzulässig
- Geschäftsschulden
- Geschenke an das Kind
- Geschlechtsumwandlung (Aufwendungen und Unterhaltsbemessungsgrundlage)
- Geschützte Werkstätte, Eigeneinkommen in
- Gesellschafter-Geschäftsführer
- Gesellschaftliche Stellung der Eltern
- Gesellschaftsanteile - Erlös aus Veräußerung kein Einkommen
- Gesellschaftsgewinne
- Gesetzliche Grundlage für den Kindesunterhalt
- Gesetzesänderung als wesentliche Umstandsänderung
- GesmbH, Einmann-
- gesundheitsbedingter Mehraufwand
- Gesundheitsversicherung
- Gewerkschaftsbeitrag
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Gewinnanteile
- Gewinnausschüttungen
- Gewinne, nicht entnommene - Rücklagen für
- Gewinnfreibetrag
- Gewinnrücklage
- Gewinnthesaurierungen
- Giftzulage
- GIS Gebühren, Befreiung
- GIS-Gebühren
- Gläubiger des Unterhaltsanspruchs
- Gleichbehandlung der Kinder (aus verschiedenen Beziehungen)
- Gleichheitsgrundsatz zwischen Kind und Unterhaltspflichtigem
- Globalbemessung, nicht mathematische Berechnung des Unterhalts
- GmbH Ausschüttungen
- GmbH, Einmann-GmbH
- GmbH-Gesellschafter und Privatentnahmen
- Grabpflegekosten
- Grabstein
- Gratifikationen
- Großeltern, Leistungen der
- Großeltern, Unterhaltspflicht der
- Großeltern, Unterhaltspflicht der - Familienbeihilfe eines Elternteils
- Großeltern haften nicht für Unterhaltsrückstände des Vaters
- Großjährigkeit und Unterhaltsanspruch
- Grundausbildung, berufliche und Unterhaltsanspruch
- Grunderwerbssteuer
- Grundsteuer
- Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Grundversorgungsgesetze der Länder
- Grundversorgungsgesetze, Leistungen aufgrund
- Gutachtenserörterung - Tragung der Kosten für
- Gutgläubiger Verbrauch
- Gutgläubiger Verbrauch, keiner durch Unterhaltsschuldner
- Gutgläubiger Verbrauch und Unterhaltsherabsetzungsverfahren
- Gymnasium, Übertritt in das - geänderte Umstände