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Gläubiger des Unterhaltsanspruchs

Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ist immer das Kind selbst.

Mangels Gegenseitigkeit ist eine Aufrechnung zwischen der Unterhaltspflicht der Mutter für ein vom Vater betreutes Kind und der Unterhaltspflicht des Vaters für ein von der Mutter betreutes Kind nicht möglich.